Streiks: Fluggastrechte bei verspäteten und annullierten Flügen
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Streiks: Fluggastrechte bei verspäteten und annullierten Flügen

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Welche Rechte haben Passagier:innen bei annullierten und verspäteten Flügen?

Bei Annullierungen und Verspätungen von Flügen durch Streiks haben die Flugreisenden bestimmte Rechte. Je nach Ursache des Flugproblems können sie Anspruch auf Erstattung ihrer Tickets oder pauschaler Entschädigung von 250 bis 600 Euro haben.

Fluggastrechte bei Streiks kurz und knapp:

  • Fluggesellschaften sind verpflichtet, Flugreisenden zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Ersatztransport zu organisieren
  • Bei langen Wartezeiten am Flughafen haben Flugreisende Anspruch auf Versorgung in Form von Getränken, Mahlzeiten, Telefonaten und Hotelübernachtungen
  • Wenn sich ein Flug um mehr als fünf Stunden verspätet oder komplett ausfällt, können Flugreisende den Ticketpreis zurückverlangen
  • Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600 Euro, insbesondere bei Streiks von Mitarbeiter:innen der Airline, bei anderen Streiks auch durch unzureichende Maßnahmen zur schnellen Ersatzbeförderung

Im Falle von Streiks im Flugverkehr werden regelmäßig Störungen verursacht, die für Flugreisende sehr unangenehm sein können. Fluggesellschaften sind in solchen Fällen dazu verpflichtet, den betroffenen Reisenden zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Ersatztransport zu organisieren. Sollte eine Wartezeit am Flughafen unvermeidlich sein, haben die Flugreisenden Anspruch auf Versorgung in Form von Getränken, Mahlzeiten, Telefonaten und sogar Hotelübernachtungen. Bei einer Verspätung oder Annullierung des Fluges um mehr als fünf Stunden können Betroffene den Ticketpreis zurückverlangen und vom Vertrag zurücktreten. Treten Passagier:innen vom Vertrag zurück, muss die Airline sie aber auch nicht mehr befördern. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises können bei Streiks der Airline Mitarbeiter:innen auch Entschädigungszahlungen von 250 bis 600 Euro winken. Bei allen anderen Streiks ist eine pauschale Entschädigung von bis zu 600 Euro nur möglich, wenn die Fluggesellschaft nicht die frühestmögliche Ersatzbeförderung für Passagier:innen anbietet.

Im Falle eines Flugstreiks: Ab wann muss eine Entschädigung an Flugreisende gezahlt werden?

Wenn das Personal einer Fluggesellschaft streikt, können Flugreisende eine Entschädigung von bis zu 600 Euro beanspruchen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 17.04.2018 (Az. C-175/17) entschieden, dass ein plötzlicher Streik der Mitarbeiter:innen der Airline kein außergewöhnlicher Umstand ist und die Airline somit 250 bis 600 Euro Entschädigung je nach Flugstrecke schuldet. Aber auch, wenn andere Beteiligte des Flugverkehrs wie Flughafenmitarbeiter:innen oder Fluglots:innen streiken, sind die Airlines nicht unbedingt von der Entschädigungszahlung befreit. Passagier:innen haben auch dann noch Anspruch auf Entschädigungsleistungen, wenn die Airlines nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Folgen des Streiks so gering wie möglich zu halten.

Wann gibt es keinen Anspruch auf Entschädigung?

Bei einem Streik, der sich der Kontrolle der Fluggesellschaft entzieht – wie zum Beispiel bei Arbeitsaufständen von Flughafenmitarbeiter:innen, Sicherheitspersonal oder Fluglots:innen, haben Passagier:innen in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung, wenn die Airlines die Passagier:innen frühestmöglich ersatzweise befördern. Fluggesellschaften sind aber auch in solchen Fällen dazu verpflichtet, ihren Passagier:innen unverzüglich einen Ersatztransport zu organisieren. Sollte die schnellstmögliche Beförderung erst nach dem Ende des Streiks möglich sein, können Flugreisende daher trotzdem Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben. Ihre Rechte können mithilfe von Fluggastrechteportalen leicht durchgesetzt werden. Wenn Kund:innen wegen des Streiks am Flughafen ausharren müssen, muss die Fluggesellschaft für Kosten wie Unterkunft und Verpflegung aufkommen.

Wie hoch sind die Entschädigungszahlungen?

Im Falle eines Flugausfalls oder einer großen Verspätung steht Ihnen Folgendes zu:

  • Kurzstrecke bis 1.500 km: z.B. Berlin – München 250 €*
  • Mittelstrecke bis 3.500 km: z.B. Berlin – Lissabon 400 €*
  • Langstrecke ab 3.500 km: z.B. Berlin – Abu Dhabi 600 €*

*Abzüglich Provision (i.d.R. 20 bis 30 % zzgl. MwSt.)

Wie sollten sich der Passagier:innen bei streikbedingten Verspätungen und Annullierungen vor Ort verhalten?

Falls Flugreisende bereits am Abflughafen stehen und auf ihren Flieger warten müssen, haben sie Anspruch auf Versorgungsleistungen. Die Versorgungsleistungen, wie Mahlzeiten und Erfrischungen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit der Passagier:innen stehen. Eine genaue Aufteilung, ab wann was geschuldet ist, gibt es nicht. Folgende Rechte haben Passagier:innen:

  • Kostenfreie Getränke
  • Kostenfreie Mahlzeiten
  • Hotelunterbringung, wenn eine oder mehrere Nächte Aufenthalt am Flughafen nötig werden
  • Beförderung, zwischen Flughafen und dem Hotel
  • Kostenfreie Kommunikationsmöglichkeiten mit Telefon, Fax oder E-Mail

Angemessen erscheint es, ab circa einer Stunde Wartezeit kostenlose Getränke, ab zwei Stunden kleine Snacks und ab vier Stunden kostenlose Getränke, Mahlzeiten sowie Kommunikationsmöglichkeiten für Flugreisende bereitzustellen.

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