Ist Ihr Flug ausgefallen, erheblich verspätet oder überbucht? Dann können Ihnen nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 bis zu 600 € Entschädigung pro Person zustehen.
Das Geld wird jedoch nicht automatisch ausgezahlt. In der Regel müssen Sie Ihren Anspruch selbst bei der Fluggesellschaft geltend machen. Das ist grundsätzlich kostenlos und kann sich besonders bei einem klaren Fall lohnen. Sie sollten jedoch wissen, welche Airline zuständig ist, wie hoch Ihre Forderung ist und welche Nachweise Sie einreichen müssen.
Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie das funktioniert, worauf Sie achten sollten und wo die Grenzen des Eigenwegs liegen.
Schritt 1: Besteht überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung?
Nicht jede Verspätung oder Annullierung berechtigt Flugreisende automatisch zu einer Entschädigung. Folgende Grundvoraussetzungen müssen erfüllt sein:
Geltungsbereich: Die EU-Verordnung 261/2004 gilt für alle Flüge, die in der EU starten – unabhängig von der Fluggesellschaft. Landet der Flug in der EU, gilt sie zusätzlich nur, wenn eine Fluggesellschaft mit Sitz in der EU den Flug durchführt.
Verspätung: Ein Anspruch besteht, wenn Sie Ihr Ziel mit mindestens drei Stunden Verspätung erreichen.
Annullierung: Wurde Ihr Flug gestrichen, kommt es auf den Zeitpunkt der Information an: Wurden Sie mehr als 14 Tage vorher informiert, besteht in der Regel kein Anspruch. Bei einer Information 7–14 Tage vorher entfällt der Anspruch nur, wenn der Ersatzflug nicht mehr als 2 Stunden früher startet und nicht mehr als 4 Stunden später ankommt.
Nichtbeförderung (Overbooking): Wird Ihnen gegen Ihren Willen das Boarding verweigert, weil die Airline mehr Tickets verkauft hat als Plätze verfügbar sind, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Entschädigung.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach der Flugstrecke:
250 € pro Person bei Kurzstreckenflügen bis 1.500 km
400 € bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km
600 € bei Langstreckenflügen über 3.500 km
Gut zu wissen: Der Ticketpreis entscheidet grundsätzlich nicht über die Höhe der pauschalen Entschädigung. Auch ein günstiger Flug kann daher einen Anspruch von mehreren hundert Euro auslösen.
Wann entfällt der Anspruch?
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht NICHT, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, welche die Fluggesellschaft auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können. Dazu zählen zum Beispiel:
extreme Wetterbedingungen,
Naturkatastrophen,
Sicherheitsrisiken oder politische Instabilität,
Streiks des Flugsicherungs- oder Flughafenpersonals,
Vogelschlag.
Gut zu wissen: Technische Defekte gelten laut ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand – ebenso wenig wie Personalmangel oder ein Streik des eigenen Kabinenpersonals. Fluggesellschaften berufen sich in der Praxis dennoch häufig auf solche Gründe, um eine Zahlung zu vermeiden. Es lohnt sich also, eine Ablehnung nicht einfach zu akzeptieren, sondern kritisch zu hinterfragen.
Schritt 2: Beweise und Unterlagen einfordern
Bevor Sie die Fluggesellschaft kontaktieren, sollten Sie alle relevanten Nachweise zusammentragen:
Buchungsbestätigung bzw. Ticket
Bordkarte(n)
Nachweis der tatsächlichen Ankunftszeit (z. B. Screenshot der Flugstatus-Anzeige, E-Mail der Airline)
Bei Annullierung: die entsprechende Mitteilung der Fluggesellschaft, inklusive Zeitpunkt der Information
Bei Nichtbeförderung: schriftliche Bestätigung der Airline über die Überbuchung
Gegebenenfalls auch Belege für zusätzliche Kosten (Hotel, Verpflegung, Ersatzverkehrsmittel), falls Sie diese ebenfalls geltend machen möchten.
Schritt 3: Die Airline schriftlich kontaktieren
Formulieren Sie ein Forderungsschreiben an die Fluggesellschaft. Dieses sollte folgende, wichtige Angaben enthalten:
Ihre vollständigen Kontaktdaten (sowie aller Mitreisenden, falls zutreffend) und Buchungsnummer
Flugnummer, Datum und Strecke
Eine kurze Schilderung des Vorfalls (Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung)
Die konkrete Forderung unter Berufung auf die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und geforderte Entschädigungssumme
Eine Zahlungsfrist (in der Praxis sind zwei bis vier Wochen üblich)
Ihre Bankverbindung für die Überweisung
Senden Sie das Schreiben idealerweise per E-Mail und behalten Sie eine Kopie sowie den Versandnachweis, da Sie diesen später ggf. benötigen.
Alternative: Online-Formular
Viele Fluggesellschaften bieten mittlerweile auch eigene Online-Formulare auf den jeweiligen Webseiten an, mit denen die Entschädigungsanträge eingereicht werden können. Diese können Sie nutzen, Sie sollten jedoch in jedem Fall eine schriftliche Kopie Ihrer Forderung (z. B. per E-Mail) für sich aufbewahren.
Schritt 4: Bei Ablehnung oder Nichtreaktion weitere Schritte prüfen
Antwortet die Fluggesellschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist oder lehnt sie Ihre Forderung ab, haben Sie mehrere Möglichkeiten:
Schlichtungsstelle einschalten: Ist die Fluggesellschaft Mitglied der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V., können Sie dort ein kostenloses Schlichtungsverfahren beantragen – vorausgesetzt, Sie haben der Airline vorher mindestens zwei Monate Zeit zur Reaktion gegeben. Der Schlichtungsvorschlag ist allerdings nicht bindend und kann von der Airline abgelehnt werden.
Klage einreichen: Bleibt eine Einigung aus, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen. Dabei tragen Sie grundsätzlich das Kostenrisiko, falls Sie den Prozess verlieren – es sei denn, eine Rechtsschutzversicherung deckt den Fall ab.
Fluggastrechteportal beauftragen: Sie können Ihren Fall auch nachträglich an ein spezialisiertes Fluggastrechteportal, wie z. B. Flightright abtreten. Dies übernimmt dann die weitere Durchsetzung, ggf. auch vor Gericht.
Fristen im Blick behalten
Ihr Anspruch verjährt in Österreich grundsätzlich nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der betroffene Flug stattfand. Warten Sie also nicht zu lange – insbesondere, wenn Sie am Ende auch die Option einer Schlichtung oder Klage offenhalten möchten.
Häufige Fehler beim Selbstbeantragen einer Entschädigung
Fristen verpassen: Sowohl bei der Fluggesellschaft als auch bei der Schlichtungsstelle gelten feste Fristen und Wartezeiten – wer diese nicht beachtet, riskiert Verzögerungen oder den Verlust des Anspruchs.
Ablehnung vorschnell akzeptieren: Airlines berufen sich häufig auf "außergewöhnliche Umstände", ohne dies im Detail zu belegen. Prüfen bzw. hinterfragen Sie eine solche Ablehnung kritisch.
Fehlende oder unvollständige Nachweise: Ohne Bordkarte, Buchungsbestätigung oder Nachweis der Verspätung wird die Durchsetzung deutlich schwieriger.
Gutschein statt Geld: Fluggesellschaften bieten immer wieder gerne Gutscheine statt einer Geldzahlung an. Was vielen jedoch nicht bewusst ist, ist, dass diese meist zeitlich begrenzt sind und im Insolvenzfall der Airline wertlos werden.
Fazit: Der eigene Weg ist möglich – aber nicht immer der bequemste
Sie können Ihre Flugentschädigung grundsätzlich vollständig selbst durchsetzen, ohne Provision an Dritte zu zahlen. Das erfordert allerdings viel Zeit, Geduld und die Bereitschaft, sich mit der Rechtslage auseinanderzusetzen – insbesondere, wenn die Airline zunächst ablehnt und der Fall über die Schlichtungsstelle oder vor Gericht weitergeführt werden muss.
Wenn Sie sich diesen Aufwand und das damit verbundene Kostenrisiko bei einer möglichen Klage sparen möchten, ist Flightright eine mögliche Option: Wir prüfen Ihren Anspruch kostenlos, übernehmen die komplette Kommunikation mit der Airline und tragen bei einer notwendigen Klage das finanzielle Risiko – eine Provision wird nur im Erfolgsfall fällig. Welcher Weg für Sie der richtige ist, hängt davon ab, wie viel Zeit und Risiko Sie selbst investieren möchten.
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