Wenn eine Bombendrohung den Flugverkehr unterbricht, reagieren Fluggesellschaften und Sicherheitsbehörden mit kurzfristigen Umleitungen, Sicherheitslandungen oder Flugannullierungen. Für betroffene Reisende stellt sich in einer solchen Lage schnell die Frage: Was passiert, wenn ich mein Endziel erst Stunden später oder gar nicht mehr erreiche und habe ich Anspruch auf Entschädigung?
Gibt es bei einer Bombendrohung eine Entschädigung?
Eine Bombendrohung ist ein Sicherheitsrisiko, das normalerweise außerhalb der tatsächlichen Kontrolle der Fluggesellschaft liegt. Sie gilt als sogenannter außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.
In diesem Fall muss die Fluggesellschaft grundsätzlich keine pauschale Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung leisten. Das gilt jedoch nicht automatisch für jede Störung, bei der die Fluggesellschaft lediglich auf eine Bombendrohung verweist.
Wichtig ist vor allem, dass die Fluggesellschaft im Einzelfall belegen muss, dass die konkrete Drohung ursächlich für die Annullierung oder die große Ankunftsverspätung war und dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Folgen so gering wie möglich zu halten. Entsteht die lange Verspätung erst durch vermeidbare organisatorische Probleme nach Abschluss der Sicherheitsmaßnahmen, kann eine Ausgleichszahlung weiterhin in Betracht kommen.
„Flugausfälle, die im Zusammenhang mit den Bombendrohungen an verschiedenen europäischen Flughäfen stehen, sind ein außergewöhnlicher Umstand, bei denen Fluggesellschaften grundsätzlich von Zahlung eines Entschädigungsanspruchs befreit sind. Die Fluggesellschaften müssen dennoch sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um mögliche Ausfälle und Verspätungen so gering wie möglich zu halten“, erklärt unsere Flightright Fluggastrechtsexpertin Feyza Türkön.
Nicht jede Flugstörung ist außergewöhnlich. Liegt die Ursache dafür im Verantwortungsbereich der Airline, kann Ihnen eine Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro zustehen, etwa bei gewöhnlichen technischen Defekten, Problemen in der Einsatz- oder Personalplanung, fehlender Besatzung oder einem Streik des eigenen Airline-Personals.
Welche Ansprüche habe ich bei außergewöhnlichen Umständen?
Die EU-Fluggastrechte unterscheiden zwischen der pauschalen Ausgleichszahlung und weiteren Ansprüchen. Selbst wenn die Fluggesellschaft wegen eines außergewöhnlichen Umstands keine Entschädigung zahlen muss, bleiben insbesondere die Rechte auf Weiterbeförderung und Betreuung bestehen. Voraussetzung ist, dass der betroffene Flug in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
Ihr Fluggastrecht auf | Was die Airline leisten muss |
|---|---|
Weiterbeförderung | Bei einer Annullierung können Sie eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen. Dabei sind verfügbare direkte oder indirekte Verbindungen zu prüfen, gegebenenfalls auch Flüge anderer Fluggesellschaften. |
Betreuung | Je nach Wartezeit muss die Fluggesellschaft angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen sowie Kommunikationsmöglichkeiten anbieten. Wird eine Übernachtung nötig, gehören grundsätzlich Hotel und Transfer dazu. |
Ticketpreiserstattung | Bei einer Annullierung können Sie statt der Weiterbeförderung die Erstattung des ungenutzten Tickets wählen. Bei einer Abflugverspätung von mehr als fünf Stunden besteht ebenfalls ein Erstattungsrecht. Wer die Erstattung wählt, kann nicht zugleich die Beförderung zum Endziel verlangen. |
Transfer nach einer Umleitung | Landet der Flug an einem anderen Flughafen derselben Stadt oder Region, muss die Fluggesellschaft grundsätzlich die Beförderung zum ursprünglich gebuchten Flughafen oder zu einem vereinbarten nahe gelegenen Ziel tragen. |
Was muss die Fluggesellschaft nach einer Umleitung tun?
Nach einer Sicherheitslandung endet die Verantwortung der Fluggesellschaft nicht am Ausweichflughafen. Die Fluggesellschaft muss die Lage prüfen, Reisende informieren und eine zumutbare Lösung organisieren, damit sie ihr gebuchtes Endziel so früh wie möglich erreichen. Ein Platz erst auf dem eigenen Flug am Folgetag reicht nicht ohne Weiteres, wenn eine deutlich frühere direkte oder indirekte Verbindung verfügbar ist.
„Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, Passagiere so schnell wie möglich an das geplante Endziel zu befördern und müssen hierfür auch andere Airlines und indirekte Flüge sowie alternative Beförderungsmittel berücksichtigen“, erklärt Türkön.
Welche alternativen Beförderungsmittel angemessen sind, hängt unter anderem von Strecke, Verfügbarkeit, Sicherheitslage und zeitlichem Vorteil ab. Bei kürzeren Entfernungen können Bahn oder Bus sinnvoller sein als ein später Ersatzflug. Auch ein Taxi kann für einen notwendigen Transfer oder auf einer überschaubaren Reststrecke in Betracht kommen. Entscheidend sind die konkrete Situation und angemessene Kosten.
Darf ich meine Ersatzbeförderung selbst buchen?
Bietet die Airline keine zeitnahe und geeignete Weiterbeförderung an, können Reisende unter bestimmten Voraussetzungen selbst eine Ersatzbeförderung buchen und die erforderlichen Kosten von der Fluggesellschaft zurückfordern.
Auch bei einer Eigenbuchung sollten Sie generell kostenbewusst vorgehen und möglichst alles dokumentieren:
Fluggesellschaft kontaktieren: Fordern Sie ausdrücklich die schnellstmögliche Weiterbeförderung zum gebuchten Endziel. Bitten Sie um eine konkrete Verbindung, nicht nur um einen allgemeinen Hinweis auf spätere Flüge.
Verfügbare Alternativen sichern: Machen Sie Screenshots von früheren Flügen, Bahn- oder Busverbindungen und den jeweiligen Preisen. Dokumentieren Sie auch, wenn die Fluggesellschaft nicht erreichbar ist oder eine Lösung ablehnt.
Angemessen buchen: Wählen Sie eine vergleichbare, verfügbare und wirtschaftlich vertretbare Option. Vermeiden Sie unnötige Upgrades oder Kosten, die für das Erreichen des Endziels nicht erforderlich sind.
Belege aufbewahren: Sichern Sie Buchungsbestätigung, Boardingpass, Mitteilungen der Fluggesellschaft, Chatverläufe, Rechnungen und Zahlungsnachweise.
Wahlrecht beachten: Verlangen Sie die Kosten der Weiterbeförderung, sollten Sie nicht zugleich die Erstattung des ursprünglichen Tickets akzeptieren. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, bevor Sie eine Erstattungsoption bestätigen.
Wenn Sie eine notwendige Ersatzbeförderung selbst bezahlen mussten, unterstützt Flightright Sie bei der Prüfung und Geltendmachung der Ersatzbeförderungskosten.
WICHTIG: In diesem Beitrag richten wir uns nach den derzeit geltenden Fluggastrechten. Die neue Reformverordnung (EU) 2026/2202 gilt ab 23. Oktober 2027 und führt unter anderem ausdrückliche Regeln zur Selbstumbuchung nach drei Stunden Verspätung sowie eine Erstattungsobergrenze von 400 Prozent des Ticketpreises ein.
Welche Betreuungsleistungen stehen mir zu?
Außergewöhnliche Umstände ändern grundsätzlich nichts an der Betreuungspflicht der Fluggesellschaft. Abhängig von der Flugstrecke und der Dauer der Wartezeit muss sie Reisenden angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen zur Verfügung stellen, häufig in Form von Gutscheinen. Darüber hinaus haben Passagiere Anspruch auf zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder vergleichbare Nachrichten.
Wird der Weiterflug auf den nächsten Tag verschoben, muss die Airline grundsätzlich auch eine notwendige Hotelübernachtung und den Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft organisieren oder angemessene Auslagen erstatten.
Erhalten Sie keine Unterstützung, kaufen Sie nur das, was während der Wartezeit vernünftigerweise erforderlich ist, und bewahren Sie alle Belege auf, um eine mögliche Erstattung bei der Fluggesellschaft zu fordern.
Sie hatten Flugprobleme durch eine Bombendrohung
Eine Bombendrohung schließt eine Ausgleichszahlung nicht pauschal aus. Entscheidend bleibt, ob die Fluggesellschaft die Ursächlichkeit und das Ergreifen zumutbarer Maßnahmen nachweisen kann.





