Häufig gestellte Fragen & Antworten
Wer in den langersehnten Urlaub starten will oder nach der Reise wieder zurück nach Hause möchte, verlässt sich in der Regel darauf, dass der Flug wie geplant abhebt. Leider kommt es immer wieder vor, dass sich Flüge verspäten, annulliert werden oder der Anschlussflug verpasst wird. Die gute Nachricht für betroffene Reisende: In solchen Fällen haben Reisende nach EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 weitreichende Rechte und ihnen kann eine Ticketerstattung bzw. eine Entschädigung zustehen. Für die entstandenen Unannehmlichkeiten ist das zumindest eine kleine Wiedergutmachung. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt für Flüge, in der EU starten oder in der EU landen. In zweitem Fall muss die Fluggesellschaft zudem ihren Sitz in der EU haben.
Durch Flugausfälle, Verspätungen, Überbuchungen und verpasste Anschlussflüge entstehen Passagieren regelmäßig Unannehmlichkeiten. Hat die Airline das Problem selbst verursacht, kann Ihnen als Fluggast oder Gästin eine Ausgleichszahlung in Form einer Entschädigung zustehen, wenn der Problemflug unter die EU-Fluggastrechte-Verordnung fällt. Die Entschädigung nach EU-Recht ist sozusagen ein Schadenersatz für Reisende für die verlorene Zeit und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten.
Unter einer Ticketerstattung versteht man die Rückzahlung des Ticketpreises. Fällt ein Flug ersatzlos aus oder verschieben sich die Flugzeiten stark, muss Ihnen die Fluggesellschaft Ihr Geld erstatten. In einigen Fällen kann Ihnen bei einem Flugausfall übrigens sowohl eine Flugticket Erstattung als auch eine Entschädigung zustehen.
Wird ein Flug gestrichen, können Sie für den Flugausfall Entschädigung nach EU-Fluggastrecht fordern, wenn die Airline Sie weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert und die Fluggesellschaft die Streichung selbst verursacht hat. Wird der Flug ohne Verschulden der Airline gestrichen, haben Sie Anspruch auf einen Ersatzflug bzw. eine Umbuchung oder können die Ticketkosten inklusive eventueller Zusatzkosten für Sitzplatzreservierungen oder Gepäck zurückverlangen. Gutscheine müssen Sie nicht annehmen. Erfolgt die Streichung sehr kurzfristig, trägt die Fluggesellschaft daran die Schuld und bietet sie Ihnen zudem keinen Ersatzflug an, können Sie sowohl eine Entschädigung als auch eine Ticketrückzahlung fordern.
Um bei einem Flugausfall eine Entschädigung geltend machen zu können, muss die Fluggesellschaft selbst für die Annullierung verantwortlich gewesen sein. Außerdem müssen Sie rechtzeitig für den Flug eingecheckt haben. Zusätzlich muss der Flug entweder in der EU gestartet oder in der EU gelandet sein. Im zweiten Fall muss die Airline ihren Sitz in der EU haben. Auch darf die Annullierung nicht länger als 3 Jahre her sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie für den Flugausfall eine Entschädigung fordern.
Wenn Ihr Flug mehr als 3 Stunden verspätet am Reiseziel ankommt, kann Ihnen nach EU-Recht eine Entschädigung zustehen, sofern die Airline für die Flugverspätung selbst verantwortlich ist. Kommt es verspätungsbedingt zu langen Wartezeiten am Flughafen, muss die Fluggesellschaft Sie mit kostenlosen Getränken und Snacks versorgen. Der Anspruch auf diese Versorgungsleistungen ist ebenfalls in der EU-Verordnung geregelt. Ganz wichtig: Um bei einer Flugverspätung Entschädigung geltend machen zu können, ist die Ankunftsverspätung und nicht die Abflugverspätung relevant.
Um sicherzugehen, dass Flugverbindungen möglichst ausgelastet sind, passiert es regelmäßig, dass Airlines Flüge überbuchen. Teilt Ihnen die Fluggesellschaft mit, dass Ihr Flug überbucht ist und Sie nicht wie geplant reisen können, können Sie von der Fluggesellschaft einen zeitnahen Ersatzflug oder eine Entschädigung bzw. Ticketerstattung fordern. Müssen Sie zudem lange am Flughafen warten, stehen Ihnen auch hier Versorgungsleistungen zu.
Die Höhe des Entschädigungsanspruchs richtet sich nach der Länge der Flugstrecke. Wie teuer das Flugticket war, spielt für die Entschädigung keine Rolle. Für Kurzstreckenflüge (weniger als 1.500 Kilometer) steht Ihnen nach EU-Fluggastrechte-Verordung eine Entschädigung von 250 € pro Person zu. Für Mittelstreckenflüge (bis 3.500 Kilometer), z.B. von Berlin nach Mallorca, haben Sie Anspruch auf 400 €. Bei Langstreckenflügen (über 3.500 Kilometer) liegt die mögliche Entschädigungshöhe bei 600 €.
Kann Ihr Flug wegen eines direkten Zusammenhangs mit Corona nicht durchgeführt werden und muss daher gestrichen werden, z.B. aufgrund behördlicher Einschränkungen, muss die Fluggesellschaft Ihnen die Ticketkosten innerhalb von 7 Tagen erstatten. Einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren. Sollten Sie einen Ersatzflug wahrgenommen oder einer Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt zugestimmt haben, können Sie jedoch nicht zusätzlich den Ticketpreis zurückfordern.
Da die Fluggesellschaft an dem Flugausfall keine Schuld hat, muss sie Ihnen keine Entschädigung zahlen. Dennoch werden auch Flüge gestrichen, bei denen Corona als Vorwand genutzt wird, um keine Entschädigung zu zahlen. Aufgrund geringer Auslastung kommt es nämlich immer wieder vor, dass Fluggesellschaften Verbindungen aus wirtschaftlichen Gründen absagen. In diesen Fällen kann Ihnen auch für einen vermeintlichen Flugausfall wegen Corona eine Entschädigung zustehen.
Flugrecht: Wenn die Flugsicherung, das Flughafenpersonal oder die Mitarbeitenden der Airline die Arbeit niederlegen, kommt es regelmäßig zu Verzögerungen im Flugbetrieb. Prinzipiell haben Sie als Passagier oder Passagierin auch bei Streik umfassende Rechte. So haben Sie beispielsweise Anspruch auf einen Ersatztransport zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Sollte es am Flughafen zu langen Wartezeiten kommen, haben Sie gegenüber Ihrer Fluggesellschaft Anspruch auf kostenlose Versorgungsleitungen in Form von Snacks und Erfrischungen und sogar Hotelübernachtungen.
Verspätet sich Ihr Abflug um mehr als 5 Stunden, haben Sie das Recht vom Flug zurückzutreten. Die Fluggesellschaft muss Ihnen dann den Ticketpreis zurückzahlen. Streikt das Personal der Fluggesellschaft, können Sie im Falle eines Flugausfalls oder einer langen Verspätung Anspruch auf eine Entschädigung haben.
Prinzipiell müssen Fluggesellschaften keine Entschädigung zahlen, wenn die Ursache des Flugproblems außerhalb ihres Einflussbereichs liegt. In diesem Zusammenhang spricht man davon, dass eine Annullierung oder Verspätung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Zu solchen außergewöhnlichen Umständen gehören unter anderem Streiks bei der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals, Unwetter, Flughafen- und Luftraumsperrungen, Grenzschließungen oder Naturkatastrophen.
Kommt es also beispielsweise zu einer Verspätung oder einem Flugausfall wegen Sturm, steht Ihnen als Passagierin oder Passagier zwar keine Entschädigung zu, allerdings hat die Airline Ihnen gegenüber Verpflichtungen aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung.
In Deutschland können Sie Ihre Ansprüche aus dem EU-Fluggastrecht bis zu 3 Jahre nach Ihrem Problemflug gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Die Frist wird hierbei übrigens zum Jahresende berechnet. Wenn Sie also im Jahr 2021 eine Flugverspätung, eine Annullierung oder eine andere Flugunregelmäßigkeit erlebt haben, können Sie bis Ende 2024 eine Entschädigung bzw. Ticketerstattung fordern.
Ihre Ansprüche gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung gelten auch für Pauschalreisen. Wenn Ihr Flug ausfällt oder sich verspätet, haben Sie daher auch als Pauschalurlauber oder Urlauberin Anspruch auf eine Entschädigung bzw. Ticketerstattung. Kann Ihre Reise nicht stattfinden und wird vom Veranstaltenden komplett abgesagt, z. B. wegen Corona, haben Sie das Recht auf die Rückerstattung der Reisekosten.
Flugrecht: Wenn Sie von einer Flugunregelmäßigkeit betroffen sind, sollten Sie prüfen lassen, ob Ihnen für die entstandenen Unannehmlichkeiten eine Entschädigung von der Airline zusteht bzw. ob Sie eine Ticketerstattung fordern können. Mit dem Online-Rechner von Flightright können Sie das in wenigen Schritten selbst ermitteln. Denken Sie auch daran, sich den Grund für das Flugproblem von der Airline schriftlich bestätigen zu lassen. Das kann für die spätere Geltendmachung Ihrer Ansprüche hilfreich sein. Sollte das Flugproblem sehr kurzfristig auftreten, z.B. wenn Sie bereits am Flughafen sind, und es zu langen Wartezeiten kommen, dann bestehen Sie gegenüber der Fluggesellschaft unbedingt auf die Ihnen zustehenden Versorgungsleistungen.
Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche empfiehlt es sich professionelle Unterstützung zu suchen. Passagiere und Passagierinnen, die ihre Forderungen auf eigene Faust geltend machen, werden von den Fluggesellschaften oft vertröstet oder sogar komplett ignoriert. Vertrauen Sie auf erfahrene Fluggastrechtsexperten oder Expertinnen wie Flightright. Sie helfen Ihr Recht erfolgreich durchzusetzen. Sie müssen dafür gar nicht viel tun: Geben Sie einfach online bei Flightright Ihre Flugdaten ein. Besteht ein Anspruch, können Sie Flightright mit der Einforderung Ihrer Ansprüche beauftragen. Anschließend übernehmen die Experten und Expertinnen den Fall und sorgen dafür, dass Sie Ihr Geld von der Fluggesellschaft erhalten.